Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kraft.(Messeservice)
Susanne Kraft
Heinz-Fangman-Straße 2-6
Haus 5
42287 Wuppertal
Präambel
Die nachfolgenden Rahmenbedingungen gelten für alle Dienstleistungen, zu denen die Auftragnehmerin durch jeweilige Dienstleistungsverträge (im Folgenden: Einzelverträge) von der Auftraggeberin beauftragt wird, sofern in diesen keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die angebotenen Dienstleistungen umfassen die Messeorganisation im Vorfeld, den Messeservice auf dem Stand oder etwa spezielle Events.
§ 1 Gegenstand
Im Folgenden werden die Dienstleistungen der Auftragnehmerin näher beschrieben, die mit dem einzelvertraglich vereinbarten Messeauftritt des Auftraggebers im Zusammenhang stehen:
(1) Organisation:
Folgende organisatorische Maßnahmen hinsichtlich des Messeauftritts des Auftraggebers können teilweise oder insgesamt im Rahmen eines vorab vereinbarten Budgets in Auftrag gegeben werden: die Standgestaltung, der Standbau, das Engagement eines Standfotografen, die Zurverfügungstellung von Mietmöbeln, die Dekoration sowie das Ergreifen organisatorischer Maßnahmen wie beispielsweise die Sorge sowohl um die Strom-/Lichtquellen als auch um die Wasser-, Telefon-, Telefax- und Internetanschlüsse. Zudem holt sie bei entsprechender Beauftragung vor Messebeginn Angebote bei Standbauern oder Mietmöbelverleihern etc. ein und übergibt nach Fertigstellung den Stand insgesamt oder die von ihr erstellten Teile an den Auftraggeber.
(2) Standservice:
Die Auftragnehmerin übernimmt auf Wunsch die Organisation des Caterings; dies sind nach Wahl kalte Snacks, warme Häppchen und Getränke. Sie gestaltet Events des Auftraggebers wie beispielsweise Standpartys, Ausflugsprogramme oder Incentives. Auch sucht sie auftragsgemäß bestimmte Locations aus und beschafft Konzert-, Theater- und Museumskarten. Sie reserviert Restaurants.
(3) Hostessenservice:
Die Auftragnehmerin beschäftigt das Standpersonal; dazu zählen Messehostessen, Assistenten.
Das Standpersonal ist als ein Teil der Dienstleistung der Auftragnehmerin anzusehen.
Das ausgewählte Standpersonal ist geschult und entspricht hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit den üblicherweise an die beschriebenen Arbeitskräfte gestellten Anforderungen.
Die Anweisung des Standpersonals obliegt der Auftragnehmerin. Sie führt ein Briefing des Personals durch, welches vor Beginn der Messe stattfindet und bei dem sie sich an die Dienstleistungsvorgaben des Auftraggebers hält. Die Personen, die dieses Briefing durchführen, können entweder die Inhaberin des Unternehmens selbst, Frau Susanne Kraft, oder eine von ihr beauftragte Person sein. Die Auftraggeberin ist gegenüber dem Standpersonal nicht weisungsbefugt. Ansprechpartnerin ist für den gesamten Dienstleistungszeitraum die Auftragnehmerin oder die von dieser mit der Standleitung beauftragte Person.
Die Auswahl des Standpersonals erfolgt durch die Auftragnehmerin, wobei die mit der Auftraggeberin vereinbarten Kriterien berücksichtigt werden. Die Benennung oder Auswahl konkreter Personen durch den Auftraggeber ist nicht möglich.
Einzige Ausnahme: Das Engagement einer Band; wobei die Band selbstverständlich nicht den Weisungen des Auftraggebers unterliegt.
(4) Sonstiges Fachpersonal
Die Auftragnehmerin organisiert den Einsatz bzw. Auftritt von Fachpersonal; in Frage kommen hier beispielsweise Dolmetscher, Barmixer, Kleinkunstdarsteller, eine Band (nach Empfehlung), Personal für Walking Acts oder konkret vordefiniertes sonstiges Fachpersonal.
§ 2 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche gegenüber der Auftragnehmerin sowie ihrer Erfüllungsgehilfen, die auf leicht fahrlässiger Verletzung der vertraglichen, vor- oder nachvertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen, sind ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund sowie Art und Umfang der eingetretenen Schäden ausgeschlossen. Von dem Ausschluss ausgenommen sind allein Ersatzforderungen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden haftet die Auftragnehmerin auf einen Betrag, dessen Höhe auf den zweifachen Wert des jeweiligen Auftrags begrenzt ist.
Fällt die grobe Fahrlässigkeit jedoch einem Angestellten der Auftragnehmerin zur Last oder wird infolge grober Fahrlässigkeit eine Hauptpflicht der Auftragnehmerin verletzt, so haftet diese insoweit für alle vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren direkten Schäden. Forderungen hinsichtlich weitergehender Schäden sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder aus sonstigen Rechtsgründen zwingend gehaftet wird.
Die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt wiederum unbenommen.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Auftraggeberin ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 3 Zahlungsbedingungen:
(1) Die hälfte der voraussichtlichen Rechnungssumme ist als Anzahlung am Tag vor dem Messebeginn zu zahlen.
(2) Rechnungsbeträge sind ab Zugang der Rechnung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Auftragnehmerin akzeptiert ausschließlich die im Rahmen des Dienstleistungsvertrages mitgeteilten Zahlungsweisen.
(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Erbringung ihrer Dienste ab Eintritt des Verzuges bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen, inklusive einer Aufwandsentschädigung einzustellen. Alternativ bleibt es ihr vorbehalten, ab Verzugseintritt das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.
(4) Für jede berechtigte Zahlungserinnerung darf die Auftragnehmerin eine Gebühr in Höhe von € 5,00 erheben.
§ 4 Anzuwendendes Recht
(1) Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem deutschen Recht.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wuppertal.
§ 5 Sonstiges
(1) Kann einer der Parteien die ihr obliegenden Pflichten aufgrund von höherer Gewalt nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllen, so kann die andere Partei daraus keinerlei Rechte herleiten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahmen oder sonstige Akte öffentlicher Gewalt, Streik, Aussperrungen oder sonstige arbeitsrechtliche Konflikte, Stromausfälle, Naturereignisse oder andere, von der jeweiligen Partei nicht zu vertretende oder nur mit unzumutbarem Aufwand zu beseitigende Umstände.
(2) Sollte eine Bestimmung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarung nicht berührt.